Satzung

§ 1. Name, Sitz, Geschäftsjahr

I. Der Verein führt den Namen „Kommunale Zusammenarbeit am Obermain e.V.“. Er ist in das Vereinsregister eingetragen.

II. Der Verein hat seinen Sitz in 96264 Altenkunstadt.

III. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

 

§ 2. Der Zweck des Vereins

I. Zweck des Vereins ist die Förderung und Verbesserung der kommunalen Zusammenarbeit am Obermain. Der Schwerpunkt der Vereinstätigkeit soll in den Gemeinden Altenkunstadt, Burgkunstadt und Weismain liegen.

II. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch

  • Information und Aufklärung der Bürger in den Kommunen am Obermain über die Notwendigkeit kommunaler Zusammenarbeit auf allen Gebieten von gemeindlichem Belang zur Verbesserung und Förderung der wirtschaftlichen, fiskalischen und infrastrukturellen (z. B. Schaffung der Voraussetzungen für übergreifende Gesundheitsvorsorge- und pflege durch weitergehende Facharztversorgung der Bevölkerung; Ansiedlung weiterer kultureller Träger zur Förderung und Verbesserung der kulturellen Versorgung der Bevölkerung; Schaffung gemeinsamer Trägerschaften für die Umsetzung von Fremdenverkehrskonzepten; Förderung des Sports und des Sportlernachwuchses) Situation in regionaler und überregionaler Hinsicht.
  • Förderung der Rahmenbedingungen kommunaler Zusammenarbeit durch zielorientiertes Knüpfen von Kontakten zu den Bürgern in den Kommunen am Obermain einerseits und zu den regionalen und überregionalen politischen Institutionen, Funktions- und Mandatsträgern andererseits.
  • Einbindung von Erfahrungsträgern über den Austausch einschlägiger Erfahrungen mit der Vereinheitlichung regionaler Verwaltungskompetenz.
  • Verlautbarungen gegenüber der Öffentlichkeit als politisch unabhängiges Medium für die wirtschaftlichen, fiskalischen und infrastrukturellen Interessen der Bürger in den Kommunen am Obermain.

III. Der Verein ist politisch unabhängig und selbstlos tätig; er erfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereines dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereines. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.

IV. Jeder Beschluss über die Änderung der Satzung ist vor dessen Anmeldung beim Registergericht dem zuständigen Finanzamt vorzulegen.

 

§ 3. Erwerb der Mitgliedschaft

I. Mitglied des Vereines kann jede natürliche und juristische Person werden, natürliche Person soweit sie das 14. Lebensjahr vollendet hat.

II. Auf Vorschlag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung Ehrenmitglieder auf Lebenszeit ernennen.

III. Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Vorstand gerichtet werden soll. Der Antrag soll den Namen, das Alter, den Beruf und die Anschrift des Antragstellers, bei juristischen Personen Tätigkeit derselben und Sitz enthalten.

IV. Bei beschränkt Geschäftsfähigen, insbesondere Minderjährigen, ist der Antrag auch von dem gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben. Dieser verpflichtet sich damit zur Zahlung der Mitgliederbeiträge für den beschränkt Geschäftsfähigen.

V. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Bei Ablehnung des Antrags ist er nicht verpflichtet, dem Antragssteller die Gründe mitzuteilen. Die Ablehnung durch den Vorstand ist nicht anfechtbar.

 

§ 4. Beendigung der Mitgliedschaft

I. Die Mitgliedschaft endet

  1. mit dem Tod des Mitglieds; bei juristischen Personen mit deren Erlöschen (Vollbeendigung)
  2. durch freiwilligen Austritt
  3. durch Streichung von der Mitgliederliste
  4. durch Ausschluss aus dem Verein.

II. Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zulässig.

III. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrages im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, nachdem seit der Absendung des 2. Mahnschreibens drei Monate verstrichen und die Beitragsschulden nicht beglichen sind. Die Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen.

IV. Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich persönlich vor dem Vorstand oder schriftlich zu rechtfertigen. Eine schriftliche Stellungnahme des Betroffenen ist in der Vorstandssitzung zu verlesen. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied mittels eingeschriebenen Briefes bekanntzumachen. Gegen den Ausschließungsbeschluss des Vorstands steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung hat aufschiebende Wirkung. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. Ist die Berufung  rechtzeitig eingelegt, so hat der Vorstand innerhalb von 2 Monaten die Mitgliederversammlung zur Entscheidung über die Berufung einzuberufen. Geschieht das nicht, gilt der Ausschließungsbeschluss als nicht erlassen. Macht das Mitglied von dem Recht der Berufung gegen den Ausschließungsbeschluss keinen Gebrauch oder versäumt es die Berufungsfrist, so unterwirft es sich damit dem Ausschließungsbeschluss mit der Folge, dass die Mitgliedschaft als beendet gilt.

 

§ 5. Mitgliedsbeiträge

I. Bei der Aufnahme in den Verein ist eine Aufnahmegebühr zu zahlen.

II. Außerdem werden von den Mitgliedern Jahresbeiträge erhoben.

III. Höhe und Fälligkeit von Aufnahmegebühren und Jahresbeiträgen werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

IV. Ehrenmitglieder sind von der Pflicht zur Zahlung von Aufnahmegebühr und Beiträgen befreit.

V. Der Vorstand kann in geeigneten Fällen die Gebühren und Beiträge ganz oder teilweise erlassen oder stunden.

 

§ 6. Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

  1. der Vorstand
  2. die Mitgliederversammlung.

 

§ 7.  Der Vorstand

I. Der Vorstand des Vereins besteht aus dem 1. Vorsitzenden, einem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister, dem Schriftführer sowie dem Geschäftsführer und seinem Stellvertreter.

II. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. Vorsitzenden und seinen Stellvertreter vertreten (Vorstand i.S.  v. § 26 BGB). Es besteht jeweils Einzelvertretungsbefugnis.

III. Der Vorstand ist befugt, zur Unterstützung bestimmter Projekte weitere Mitglieder auf Zeit hinzuzuwählen und wieder abzuberufen (Kooption). Die nach Satz 1 kooptierten Mitglieder haben kein Stimmrecht.

 

§ 8. Die Zuständigkeit des Vorstands

I. Der Vorstand ist für die Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.

II. Er hat vor allem folgende Aufgaben:

  1. Vorbereitung der Mitgliederversammlungen und Aufstellung der Tagesordnungen;
  2. Einberufung der Mitgliederversammlung;
  3. Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
  4. Aufstellung eines Haushaltsplanes für das Geschäftsjahr; Buchführung; Erstellung eins Jahresberichtes;
  5. Beschlussfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluss von Mitgliedern.

 

§ 9. Amtsdauer des Vorstandes

I. Der Vorstand wird  von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren, vom Tag der Wahl an gerechnet, gewählt; er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt. Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen.

II. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen.

 

§ 10 Beschlussfassung des Vorstands

I. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung  von seinem Stellvertreter, schriftlich, fernmündlich, durch Telefax oder E-Mail einberufen werden. Im Regelfall ist eine Einberufungsfrist von einer Woche einzuhalten. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht.

II. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder, darunter der 1. Vorsitzende oder sein Stellvertreter, anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei der Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung. Die Vorstandssitzung leitet der 1. Vorsitzende, bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter. Die Beschlüsse des Vorstands sind zu Beweiszwecken zu protokollieren und das Protokoll ist vom Sitzungsleiter zu unterschreiben. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer, die gefassten Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten.

III. Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Wege oder per E-Mail gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären.

IV. Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.

 

§ 11. Die Mitgliederversammlung

I. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied – auch ein Ehrenmitglied – eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechtes kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen. Ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als drei fremde Stimmen vertreten.

II. Die Mitgliederversammlung ist ausschließlich für folgende Angelegenheiten zuständig:

  1. Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplanes für das nächste Geschäftsjahr; Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes; Entlastung des Vorstandes;
  2. Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit der Aufnahmegebühr und des Jahresbeitrages
  3. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes
  4. Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereines;
  5. Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss des Vorstandes;
  6. Ernennung von Ehrenmitgliedern.

III. In Angelegenheiten, die in den Zuständigkeitsbereich des Vorstandes fallen, kann die Mitgliederversammlung Empfehlungen an den Vorstand beschließen. Der Vorstand kann seinerseits in Angelegenheiten seines Zuständigkeitsbereiches die Meinung der Mitgliederversammlung einholen.

 

§ 12. Die Einberufung der Mitgliederversammlung

Mindestens einmal im Jahr, möglichst im letzten Quartal, soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 2 Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.

 

§13. Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

I. Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlganges und der vorhergehenden Diskussionen einem Wahlausschuss übertragen werden. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Dritter der bei der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt. Die Mitgliederversammlung ist öffentlich.

II. Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der erschienenen Mitglieder stets beschlussfähig.

III. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht.

IV. Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereines eine solche von  ⅘ erforderlich. Eine Änderung des Zwecks des Vereines kann mit Zustimmung von ¾ der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.

V. Für Wahlen gilt Folgendes: Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmzahlen erreicht haben.

VI. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Bei der Satzungsänderung soll der genaue Wortlaut angegeben werden.

 

§ 14. Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung

Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrages ist eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

 

§ 15. Außerordentliche Mitgliederversammlung

Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert, oder wenn die Einberufung von 1/10 aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten Vorschriften über die ordentliche Mitgliederversammlung entsprechend.

 

§ 16. Auflösung des Vereines und Anfallberechtigung

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in § 13 festgelegten Stimmenmehrheiten beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der 1. Vorsitzende und sein Stellvertreter gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren des Vereins. Das nach Beendigung der Liquidation vorhandene Vermögen fällt an die Regens-Wagner-Stiftung (St. Josefsheim), Burgkunstadt. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grunde aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

 

§ 17.

Der Vorsitzende wird ermächtigt, Änderungen und Ergänzungen der Gründungssatzung vorzunehmen, als dies für redaktionelle Anpassungen und/oder Behebung von Beanstandungen des Registergerichtes oder des Finanzamtes zur Erlangung des Gemeinnützigkeitsstatus erforderlich und zweckmäßig ist. Die Änderungen sind in der nächsten Mitgliederversammlung bekannt zu geben.